Angeschlossene - UWG's der StädteRegion Aachen


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Satzung

des Regionalverbandes der Freien und Unabhängigen Bürger und Wählergemeinschaften im Regionalverband Aachen < „ UWG Regionalverband Aachen e.V. – Freie Wähler„>

Präambel

Die Leistungsfähigkeit der Kommunen aller Ebenen ist wesentlicher Bestandteil unseres Staatswesens. Die Rahmenbedingungen hierfür können die Bürgerinnen und Bürger durch ihr politisches Engagement selbst gestalten und so die Entscheidungskraft kommunaler Entscheidungsorgane in einem Industriestaat der Zukunft ausreichend stärken. Das schließt auch ein, permanent überkommene Strukturen in Frage zu stellen, damit die investiven und konsumtiven Leistungen finanzierbar bleiben.

Der UWG Regionalverband Aachen e.V. wird zur Realisierung dieser Ziele über die Regionsgrenze hinweg mit anderen Freien und Unabhängigen Wählergruppierungen der

Region Aachen eine enge Zusammenarbeit anstreben und sich möglicher konstruktiver Kooperationen mit anderen politischen Kräften nicht verschließen.

Artikel 1 - Name -

Die Freie und Unabhängige Wählergemeinschaft der Städteregion Aachen ( UWG Region Aachen ) ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen/Bürgern und Wählern als Einzelmitglieder, die auch örtlichen Wählergemeinschaften im derzeitigen Kreis- und Stadtgebiet Aachen angehören können.

Sie trägt den Namen „ UWG Regionalverband Aachen e.V. - Freie Wähler „ und hat ihren Sitz in Eschweiler.

Artikel 2 - Zweck und Ziele -

Zweck des Verbandes ist die Zusammenfassung wahlberechtigter Personen – insbesondere von Mitgliedern aus Freien und Unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften im Gebiet der zukünftigen Städteregion Aachen - zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch regelmäßige Teilnahme an Wahlen zur politischen Volksvertretung auf Regionsebene.

Ziele sind:

• Austausch kommunalpolitischer Erfahrungen

• Gemeinsame Aufgabenlösung

• Einflussnahme auf die politische Willensbildung in der Städteregion Aachen

Der Verband verfolgt seine Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 3 - Grenzen des Regionalverbandes -

Das Gebiet des Verbandes stimmt mit den Grenzen der Gebietskörperschaft Städteregion Aachen überein.

Artikel 4 - Mitgliedschaft -

Mitglied des Regionalverbandes können im Gebiet der Städteregion Aachen wohnhafte Wahlberechtigte werden, die auch Mitglied einer örtlichen Wählergemeinschaft in der Städteregion Aachen sein dürfen, sofern diese mit dem Regionalverband kooperiert.

Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer politischen Partei ist nicht zugelassen.

Beitrittserklärungen sind schriftlich unter Verwendung vorgegebener Formulare des Verbandes an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Der Beginn der Mitgliedschaft entspricht dem Datum der Beitrittserklärung.

Örtliche Wählervereinigungen können beitrittswillige Mitglieder auch in Form eines Sammelantrages anmelden.

Artikel 5 - Beendigung der Mitgliedschaft -

Das Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

• das Mitglied gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt oder die freiheitliche demokratische Grundordnung im Staate zu stören versucht

• es gegen die Satzung oder Interessen des Regionalverbandes verstößt oder ihn im Ansehen durch sein Verhalten schädigt.

Die Mitgliedschaft endet

• durch Tod des Mitgliedes

• mit Eingang des schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärten Austritt

• durch Nichtzahlung zweier angemahnter Jahresbeiträge

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den schriftlich zu erteilenden Beschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Schiedskommission zu. Die Anrufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzureichen.

Artikel 6 - Schiedskommission -

Die Schiedskommission berät und schlichtet bei strittigen Angelegenheiten zwischen Mitgliedern und/oder Organen. Sie muss auf Antrag mindestens eines des in der strittigen Angelegenheit betroffenen Mitgliedes/Organs tätig werden. Der Rechtsweg ist damit nicht ausgeschlossen.

Die Schiedskommission besteht aus 5 Mitgliedern. Diese werden von der Delegiertenversammlung für 2 ½ Jahre gewählt. Sie dürfen kein weiteres Amt oder Mandat auf Regionsebene innehaben.

Artikel 7 - Rechnungsjahr, Beitrag -

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Regionalverband erhebt einen jährlichen Beitrag, über dessen Höhe die Delegiertenversammlung entscheidet.

Artikel 7a - Rechnungsprüfung -

Es sind drei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer für jeweils 2 ½ Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die Prüferinnen/Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen in jedem Jahr mindestens einmal die Kasse prüfen und über die Prüfung einen Bericht erstellen, welcher der nächsten Delegiertenversammlung vorzulegen ist.

Artikel 8 - Organe -

Die Organe des Regionalverbandes sind

  1. die Delegiertenversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand

Artikel 9 - Die Delegiertenversammlung -

1. Zusammensetzung , Stimmrecht

Die Versammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten, die von Verbandsmitgliedern in den kooperierenden örtlichen Wählergemeinschaften und aus dem Kreis von Einzelmitgliedern ohne Zugehörigkeit zu einer örtlichen Wählervereinigung gewählt und entsandt werden sowie den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
Die Zahl der Delegierten wird auf 50 Personen limitiert.
Aus dem limitierten Delegierten-/Vertreter-Gesamtkontingent wird vorweg jeder kooperierenden Ortsvereinigung mit Verbandsmitgliedern ein Grundmandat zugeteilt. Sodann ist für je 10 Einzelmitglieder ohne Zugehörigkeit zu einer kooperierenden Wählervereinigung je ein Delegierten-/Vertretermandat dem Gesamtkontingent zu entnehmen.
Die nunmehr verbleibenden Mandate werden im Verhältnis der bei der letzten Wahl zum überörtlichen Parlament auf örtlicher Ebene erzielten Stimmen den von den örtlichen Wählergemeinschaften zu entsendenden Vertretern zugeteilt .
Es können Ersatzdelegierte/Vertreter gewählt werden, die bei Verhinderung eines Delegierten nach festgelegter Reihenfolge stimmberechtigt sind.

2. Zuständigkeit – Einberufung - Beschlussfähigkeit

Die Delegiertenversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan des Regionalverbandes und grundsätzlich allzuständig. Sie kann Aufgaben auf den Vorstand übertragen.

Ordentliche Delegiertenversammlungen finden regelmäßig einmal im Jahr statt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

Außerordentliche Delegiertenversammlungen finden statt, wenn mindestens acht Delegierte oder 15 % der Delegierten die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung beantragen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.

Zu den Delegiertenversammlungen wird vom Verbandsvorsitzenden eingeladen. Die Einladungen gehen schriftlich an die gewählten Delegierten der Ortsvereinigungen und an die Einzelmitglieder im Regionalverband. .

Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.

3. Tagesordnung

Die Tagesordnung der ordentlichen Delegiertenversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

• Jahresbericht der Vorsitzenden / des Vorsitzenden

• Bericht der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer

• Entlastung des Vorstandes

• Vorlage des Haushaltplanes

• Verschiedenes

Tagesordnungspunkte – soweit erforderlich - :

• Wahl des Vorstandes ( Artikel 8, Ziff. 2 und 3 ) oder Ergänzungswahlen zum Vorstand

• Wahl von drei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern für 2 ½ Jahre

• Wahl der Schiedskommission für 2 ½ Jahre

Darüber hinaus gilt eine Geschäftsordnung, die von der Delegiertenversammlung zu beschließen ist. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Delegiertenversammlung fest. Anträge der Delegierten zur Tagesordnung sind zulässig, sofern der Antrag bis spätestens fünf Tage vor der Delegiertenversammlung bei der Vorsitzenden / beim Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin / einem Stellvertreter eingegangen ist.

Artikel 10 - Der geschäftsführende Vorstand -

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

• der Verbandsvorsitzenden / dem Verbandsvorsitzenden

• zwei stellvertretenden Vorsitzenden

• der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer

• der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt 2 ½ Jahre. Sollte die Frist überschritten werden, bleibt der Vorstand bis zu den Neuwahlen im Amt. Sind Nachwahlen zum geschäftsführenden Vorstand erforderlich, erfolgen die Nachwahlen bei der darauf folgenden Delegiertenversammlung. Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf auf schriftliche Einladung der Verbandsvorsitzenden / des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.

Artikel 11 - Der erweiterte Vorstand -

Der erweiterte Vorstand besteht aus

• dem geschäftsführenden Vorstand

• den Beisitzern

• den Städteregionsabgeordneten

Der erweiterte Vorstand ist das Kommunikations- und Koordinierungsorgan zu den Ortsvereinigungen. Jede Ortsvereinigung kann – so lange sie nicht im geschäftsführenden Vorstand vertreten ist – einen stimmberechtigten Beisitzer, der Mitglied des Regionalverbandes ist, wählen und in den erweiterten Vorstand als Beisitzer entsenden. Die Amtszeit der Beisitzer beträgt 2 ½ Jahre.

Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf – mindestens halbjährlich – auf schriftliche Einladung der Verbandsvorsitzenden / des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.

Artikel 12 - Protokolle , Wahlen und Abstimmungen

Die Organe haben über alle Sitzungen ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle müssen mindestens Ort, Zeit, Tagesordnung, Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten. Sie sind zu

nummerieren und von der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer aufzubewahren. Wahlen und Abstimmungen werden – so weit vom Gesetz oder der Satzung nichts anderes bestimmt ist – offen durchgeführt. Auf Verlangen ist geheim abzustimmen.

Beschlüsse werden in allen Gremien mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst.

Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 2/3-Mehrheit aller Delegierten.

Bei Scheitern der Abstimmung ist innerhalb von drei Wochen eine erneute Delegiertenversammlung einzuberufen, die dann mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten entscheidet.

Über Anträge der Satzungsänderung oder Auflösung des Regionalverbandes darf nur entschieden werden, wenn dies in der Einladung zur Delegiertenversammlung in die Tagesordnung aufgenommen worden ist. Der Wortlaut der Anträge ist der Einladung beizufügen.

Artikel 13 - Vertretung , Eintragung -

Der Regionalverband Aachen e.V. wird nach außen durch die Verbandsvorsitzende / den Verbandsvorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Im Falle der Verhinderung der Verbandsvorsitzenden / des Verbandsvorsitzenden wird der Regionalverband durch einen Stellvertreter der Vorsitzenden / des Vorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Die Verhinderung der Verbandsvorsitzenden / des Verbandsvorsitzenden ist nur im Innenverhältnis nachzuweisen.

Der Regionalverband Aachen e.V. ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Artikel 14 - Aufstellung von Bewerbern für die Städteregionstagswahl -

Die Wahlbewerber für die Städteregionstagswahl werden nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen gewählt.

Über die Bewerber für Wahlbezirke und Reservelistenplätze kann einzeln oder gemeinsam abgestimmt werden.

Zuständig ist eine Wahlversammlung, die gebildet wird aus der im Artikel 9.1 definierten Delegiertenversammlung.

Nur diese Vertreter haben in der Wahlversammlung Stimmrecht.

Die Einladung zu der Wahlversammlung erfolgt schriftlich durch die Verbandsvorsitzende / den Verbandsvorsitzenden. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

Die Vorsitzende / Der Vorsitzende der Wahlversammlung wird von den stimmberechtigten Vertretern unter Leitung des lebensältesten Vertreters gewählt.

Artikel 14 a - Die Städteregionstags-Fraktion -

Gremium und Abgeordnete

Die Verbandsvorsitzende / Der Verbandsvorsitzende lädt die aus der Wahl hervorgegangenen Abgeordneten umgehend zur Konstituierung einer Fraktion oder zur Bildung eines Arbeitskreises ein. Sie / Er leitet die Wahl der Fraktionsvorsitzenden / des Fraktionsvorsitzenden.

Die Fraktion ist ein selbstverantwortliches Gremium und gibt sich ein eigenes Statut gemäß § 40 der Kreis-Ordnung.

Sie unterrichtet den geschäftsführenden Vorstand des Regionalverbandes ausgiebig und rechtzeitig über politisch relevante Entwicklungen, Vorhaben und anstehende Entscheidungen.

Fraktionssitzungen sollen möglichst allen Mitgliedern – insbesondere den sachkundigen Bürgern – unter Wahrung der Vorschriften über nichtöffentliche Vorgänge - zugänglich sein.

Bei ordentlichen Delegiertenversammlungen legt die Fraktion bzw. die Vertretung im Städteregionstag einen ausführlichen Tätigkeitsbericht vor.

Bei außerordentlichen Delegiertenversammlungen kann dieser Bericht sich auf die vom geschäftsführenden Vorstand angeforderten Schwerpunkte beschränken.

Die Abgeordneten haben ihre Vergütungen und geldwerten Vorteile, die die im Rahmen der Ausübung ihres Mandates erhalten, dem Verbandsvorstand offen zu legen.

Die Fraktionskasse ist jährlich von zwei gewählten Prüferinnen / Prüfern zu prüfen.

Artikel 15 - Auflösung des Regionalverbandes -

Bei Auflösung des „ UWG Regionalverband Aachen e.V. - Freie Wähler“ ist das restliche Vermögen der Stiftung „ Menschen für Menschen e.V. „ , Brienner Strasse 46, 80333 München zuzuführen.

Diese Satzung wurde am 12. November 2008 aufgestellt und in der Mitgliederversammlung am 13. Dezember 2008 beschlossen.